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Vermeidung von Risiken beim Immobilienerwerb auf Mallorca - 10.3 Die Umsatzsteuer

Vermeidung von Risiken beim Immobilienerwerb auf Mallorca

Seite 133 Finanzielle & steuerliche Prüfung zum Käufer für nichtig erklärt. Als Begründung wird insbesondere angeführt, dass es sich nicht um eine individuell vertraglich verhandelbare Vereinbarung handelt. Weiterhin – so lautet die Begründung – sehen auch die spanischen Verbraucherschutz-Bestimmungen die Nichtigkeit solcher Klauseln vor. FAZIT: Diese Steuer ist seit März 2012 vom Verkäufer zu entrichten. Sollte trotzdem eine andere Zahlung vereinbart werden, hat der Käufer ein Rück- trittsrecht vom Kaufvertrag! 10.3 Die Umsatzsteuer 10.3.1 Umsatzsteuer-Umkehr – Allgemeines Das Thema der Umsatzsteuer muss unserer Meinung in diesem Buch beschrie- ben werden, da es beim Erwerb/ Neubau oder auch um Ausbau/Umbau wichtig ist, ob man 21 % oder 10 % IVA (Umsatzsteuer) zu zahen hat. Seit dem 31. Oktober 2012 gilt auch eine Neufassung des Umsatzsteuergesetzes (Ley del IVA, Gesetz 7/2012, Artikel 84), mit der die Umkehr der Umsatzsteu- erpflicht (Inversión del Sujeto Pasivo) in Kraft getreten ist. Alle Unternehmer im Sinne der Umsatzsteuer haben diese Vorschriften anzuwenden. Betroffen sind Bauträger, Bauunternehmer und das gesamte Ausbaugewerbe. Mussten bislang Auftragnehmer und Subunternehmer eines Bauträgers Rech- nungen zuzüglich IVA ausstellen und diese Steuer selbst abführen, sind es nunmehr die Nutznießer der erbrachten Leistungen, und zwar nur für die Durchführung von Bau- und Sanierungsarbeiten. Bei einer vermögenshaltenden S.L., bei der ein Haus im Bau ist oder eine Sanie- rung/Rehabilitación ansteht, ist diese neue Regelung ebenfalls anzuwenden. Insoweit müssen diese Gesellschaften für Zwecke der Umsatzsteuer beim Finanzamt angemeldet werden, da sie nunmehr für die Bauunternehmer die IVA abzuführen haben.

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