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Vermeidung von Risiken beim Immobilienerwerb auf Mallorca - 10.3.6 Renovierung/Umbau im Sinn der Umsatzsteuer

Vermeidung von Risiken beim Immobilienerwerb auf Mallorca

Seite 140 read different ► ► Mehr als 50 Prozent der Arbeiten müssen der Konsolidierung oder Behandlung von strukturellen Elementen, Fassaden oder Abdeckungen oder aber bestimmten Erweiterungs- oder Verbesserungsmaßnahmen wie z.B. der Einrichtung behindertengerechter Strukturen gelten. Eine solche Maßnahme wird nach wir vor mit einer verminderten IVA von 10 Prozent belegt. 10.3.6 Renovierung/Umbau im Sinn der Umsatzsteuer Im Unterschied zur Sanierung steht die Renovierung, die bei Immobilien in Eigennutzung ebenfalls mit einer verminderten IVA von 10 Prozent belegt ist. Das ist eine Sanierung, Renovierung, Reparatur oder ein Umbau, welche die Kriterien der „Rehabilitación“ nicht erfüllt. Zudem muss es sich in diesen Fällen um ein Wohnobjekt in Eigennutzung handeln und der Wert des verwendeten Materials weniger als 40 Prozent der Gesamtkosten betragen. Jedoch muss der Leistungsempfänger eine Privatperson sein, was zur Folge hat, dass keine IVA-Umkehr praktiziert wird. Im Fall der Vermögensgesellschaft wiederum hat das zur Konsequenz, dass der Vorzugssteuersatz nur dann zur Anwendung kommt, wenn die Rechnungen auf den Mieter ausgestellt werden. Wichtig: Bei Auftragsvergabe an Subunternehmer ist in diesem Fall der Regelsteuersatz anzuwenden, aktuell 21 Prozent. 10.3.7 Hausbau durch Vermögensgesellschaft Für den typischen Fall einer Vermögensgesellschaft, die ein Haus errichtet, für das später ein Mietvertrag abgeschlossen werden soll, ist mit der verän- derten IVA-Regelung eine neue Situation entstanden. Die Gesellschaft, da sie alle Bedingungen für die Anwendung der Umsatzsteuer-Umkehr erfüllt, in der Bauphase zum umsatzsteuerlichen Unternehmer. Da der Projektzweck am Ende die umsatzsteuerbefreite Vermietung als Wohnraum ist und somit die Gesellschaft der Endnutzer der Immobilie ist, muss sie die Umsatzsteuer abführen. Dies auch dann, wenn zum Beispiel im Rahmen einer touristischen Vermietung eine umsatzsteuerpflichtige Tätigkeit beabsichtigt ist.

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