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Vermeidung von Risiken beim Immobilienerwerb auf Mallorca - 11. Spanische Erbschaftsteuer

Vermeidung von Risiken beim Immobilienerwerb auf Mallorca

Seite 147 Spanische Erbschaftsteuer 11. Spanische Erbschaftsteuer 11.1 Einführung Wir alle haben eine ausgeprägte Fürsorgepflicht für diejenigen, die uns nahe stehen. Meistens sind dies enge Verwandte, Freunde oder Partnerschaften, die einen entsprechenden Tiefgang aufweisen. Bei unserem Ableben werden diese nahestehenden Personen mit der steuerli- chen Fürsorgepflicht des Staates konfrontiert, der dann auch seinen Anteil an dem zu vererbenden Vermögen einfordert. Da diese staatliche Fürsorgepflicht teilweise sehr stark ausgeprägt ist und für das Individuum zu einer Belastung werden kann, sollte man sich zum Wohl seiner Lieben mit dieser Materie beschäftigen. Dies gilt insbesondere für Immobilienbesitz in Spanien, da die steuerliche Belastung im ungünstigsten Fall bis zu 81 % (kein Schreibfehler: einundachtzig Prozent!!) der Vermögenswerte betragen kann. Gesetzliche Grundlage der Erbschafts- und Schenkungssteuer (Impuesto sobre Sucesiones y Donaciones – ISD) sind das Gesetz 29/1987 vom 18. Dezember und die entsprechende Durchführungsverordnung 1629/1991. Am 1. Januar 2007 trat auf den Balearen das Gesetz 22/2006 vom 19. Dezem- ber über die Reform der Erbschaft- und Schenkungsteuer in Kraft, die erheb- liche Steuererleichterungen für Personen vorsieht, die ihren Steuerwohnsitz in Spanien haben oder – seit dem EU-Urteil vom 3. September 2014 und der davon ausgelösten und seit 1. Januar 2015 wirksamen Steuerreform – die als in EU/EWR-Staaten ansässige Nichtresidenten Vermögenswerte in Spanien erben, soferne bestimmte Bedingungen erfüllt sind. Die Erbschaft- und Schenkungsteuer ist eine Abgabe, die die Erlangung von Gütern oder Rechten durch Erbschaft, Schenkung oder Vermächtnis durch natürliche Personen besteuert (steuerpflichtig ist auch der Erhalt von Beträ- gen durch die Begünstigten von Lebensversicherungen), und diese Abgabe wird generell im gesamten spanischen Staatsgebiet erhoben. Zur Zahlung

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