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Vermeidung von Risiken beim Immobilienerwerb auf Mallorca

Vermeidung von Risiken beim Immobilienerwerb auf Mallorca

Seite 150 read different ► ► Steuerklasse I: Erwerb durch Abkömmlinge oder Adoptivkinder, die jünger als 21 Jahre sind. Die Freibeträge (Steuerklasse I) betragen für jedes Kind 15.956,87 €. Für jedes Jahr, welches das Kind unter 21 Jahre alt ist, sind weitere 3.990,72 € bis zu einem maximalen Betrag von 47.858,59 € ansetzbar. ► ► Steuerklasse II: Erwerb durch Abkömmlinge und Adoptivkinder, die 21 Jahre oder älter sind, Ehegatten, Verwandte aufsteigender Linie. Der Freibetrag (Steuerklasse II) liegt bei 15.956,87 €. ► ► Steuerklasse III: Erwerb durch Verwandte der Seitenlinie des zweiten und dritten Grades und verschwägerte Abkömmlinge. Der Freibetrag (Steuerklasse III) liegt bei 7.993,46 €. ► ► Steuerklasse IV: Erwerb durch Verwandte der Seitenlinie ab dem vierten Grad und Personen, die in keinem verwandtschaftlichen Verhältnis zum Erblasser stehen. Der Freibetrag (Steuerklasse IV) liegt bei 0,00 €. Zusätzliche Abzugsmöglichkeiten: ► ► Personen mit einer körperlichen und/oder geistigen Behinderung von über 33 % und unter 65 % erhalten einen zusätzlichen Freibetrag von 47.858,59 €. ► ► Personen mit einer Behinderung von über 65 % erhalten einen zusätzlichen Freibetrag von 150.253,03 €. Den endgültigen zahlungspflichtigen Betrag erhält man durch den anzuwen- denden Steuersatz gemäß der nachstehend aufgeführten Steuerprogressions- tabelle und der Multiplikation mit dem Koeffizienten gemäß Verwandtschafts- grad (s. Koeffiziententabelle). Aufgrund der Erbschaftsteuerreform auf den Balearen vom 19. Dezember 2006, welche seit dem 1. Januar 2007 in Kraft ist, gilt Folgendes: ERBSCHAFT: 1 % bei Erbschaften durch Verwandte der Steuerklassen I und II

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