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Vermeidung von Risiken beim Immobilienerwerb auf Mallorca

Vermeidung von Risiken beim Immobilienerwerb auf Mallorca

Seite 161 Spanische Erbschaftsteuer Das deutsche Finanzamt setzte die auf das Gesamtvermögen anfallende Erb- schaftsteuer fest, ohne dabei die bereits in Spanien entrichtete Erbschaft- steuer in Ansatz zu bringen. Obwohl die Steuerpflichtige die Anrechnung der bereits in Spanien gezahlten Erbschaftsteuer auf die deutsche Erbschaftsteuer beantragte, gestattete das Finanzamt lediglich die in Spanien entrichtete Erb- schaftsteuer als Nachlassverbindlichkeit von der Bemessungsgrundlage für die in Deutschland geschuldete Erbschaftsteuer. Eine Anrechnung der spani- schen Erbschaftsteuer nach § 21 Abs. 1 ErbStG komme nicht in Betracht, da es sich bei den Kapitalforderungen gegen Finanzinstitute in Spanien nicht um Auslandsvermögen gem. § 21 Abs. 2 Nr. 1 ErbStG i.V.m. § 121 BewG handle. Die dabei auftretende Doppelbesteuerung mit der deutschen und der ­ spanischen Erbschaftsteuer sei hinzunehmen. Die Entscheidung des EuGH lautet: „Zunächst stellt der EuGH klar, dass Erbschaften unter die in Art. 56 Abs. 1 des EG-Vertrages geregelte Kapitalverkehrsfreiheit innerhalb der Union fallen, und zwar selbst dann, wenn Erblasser und Erben ihren Wohnsitz in Deutschland haben, aber lediglich das Kapitalvermögen sich im Ausland befindet. Zugleich erkennt der EuGH auch, dass es in solchen Konstellationen zu einer juristischen Doppelbesteuerung des Nachlasses mit spanischer und deutscher Erbschaft- steuer kommt. Dieser Steuernachteil habe seine Ursache aber darin, dass die beiden betroffenen Mitgliedstaaten (Spanien und Deutschland) ihre Besteue- rungsbefugnis parallel zueinander ausgeübt haben und zwar so, dass der eine (Deutschland) sich dafür entschieden hat, auf die Kapitalforderung dann die deutsche Erbschaftsteuer zu erheben, wenn der Gläubiger seinen Wohnsitz in Deutschland hat, während der andere (Spanien) die Entscheidung getroffen hat, auf solche Forderungen die spanische Erbschaftsteuer dann zu erheben, wenn der Schuldner der Kapitalforderung in Spanien ansässig ist.“ Der EuGH weist darauf hin, dass negative Wirkungen aus einer derartigen Dop- pelbesteuerung gem. Art. 293 EGV beseitigt oder zumindest abgemildert wer- den können. Nach Auffassung des EuGH schreibt das Gemeinschaftsrecht aber bei seinem gegenwärtigen Entwicklungsstand und in einer Situation wie der des Verfahrens in Bezug auf die Beseitigung der Doppelbesteuerung innerhalb der

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