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Vermeidung von Risiken beim Immobilienerwerb auf Mallorca - 12.8.2 Besitz über eine spanische SL und deutsche GmbH

Vermeidung von Risiken beim Immobilienerwerb auf Mallorca

Seite 172 read different 12.8.2 Besitz über eine spanische SL und deutsche GmbH In dieser Konstellation wie auch in jeder anderen Konstellation von Gesell- schaften, die zwischen den deutschen Steuerbürger und die spanische Immo- bilie zwischengeschaltet sind, gilt die Regel, dass die Vermögensteuerpflicht grundsätzlich dann vorliegt, wenn zumindest 50 Prozent des gesamten ­ Anlagevermögens aus spanischen Immobilien besteht. Ob diese Voraussetzung vorliegt, wird wie folgt ermittelt: Gegenüberstellung jenes Teils der Aktivseite in der deutschen GmbH, der spanische Immobilien repräsentiert, mit jenem Teil, der andere Aktiva repräsentiert. Die spanische Immobilie wird in diesem Fall vom Wert des Gesellschaftskapitals repräsentiert, das in der spanischen SL auf der Passivseite, in der deutschen GmbH auf der Aktivseite der Bilanz verbucht ist. Sofern der „50-Prozent-Test“ das Ergebnis erbringt, dass prinzipiell eine Ver- mögensteuerpflicht besteht, ist nun der Wert der GmbH-Anteile nach den Bestimmungen des spanischen Vermögensteuergesetzes zu ermitteln. Sofern dieser Wert über dem Freibetrag liegt, muss der in Deutschland ansässige GmbH-Teilhaber in Spanien die Vermögensteuer entrichten; jedoch mit der Einschränkung, dass eine der folgenden Freistellungen vorliegt. 12.8.3 Besitz über eine deutsche GmbH Hier ist ebenfalls der „50-Prozent-Test“ durchzuführen. Falls mindestens 50 Prozent des Anlagevermögens - wie im vorherigen Abschnitt geschildert - aus spanischen Immobilien besteht, fällt die Vermögensteuer an.

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