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Vermeidung von Risiken beim Immobilienerwerb auf Mallorca - 12.10.4 Bedingungen hinsichtlich der Körperschaft

Vermeidung von Risiken beim Immobilienerwerb auf Mallorca

Seite 176 read different Unternehmensentscheidungen mit sich bringen, müssen mittels entsprechen- der Vertragswerke oder Satzungen nachgewiesen werden. Für die Berechnung der anzusetzenden Prozentsätze der Entlohnung, der Erträge aus wirtschaftlichen oder selbständigen Tätigkeiten oder persönlicher Arbeit werden nur die Nettoerträge - ohne Belastungen mit Lohn- oder Ein- kommensteuer -herangezogen. 12.10.4 Bedingungen hinsichtlich der Körperschaft Die Körperschaft, an der die Beteiligung besteht – unabhängig davon, ob es sich um eine Gesellschaft handelt oder nicht – darf als Hauptaktivität nicht die Verwaltung von beweglichem oder Immobilienvermögen betreiben. Dabei gilt, dass eine Körperschaft ein bewegliches oder Immobilienvermögen verwaltet und daher keine wirtschaftliche Tätigkeit ausübt, wenn während mehr als 90 Tagen des Geschäftsjahres mehr als die Hälfte des Anlagevermögens aus Wert- papieren/Anteilen besteht oder nicht wirtschaftlichen Tätigkeiten zuzurechnen ist. Die wirtschaftliche Tätigkeit wiederum – als eines von mehreren Kriterien für die Befreiung von der Vermögensteuer – ist an das Betreiben eines Büros mit zumindest einem Vollzeit-Angestellten geknüpft. Jedoch ist, wie erwähnt, der Umstand einer gewerblichen Tätigkeit einer Gesellschaft für Nichtresiden- ten nicht per se bereits ein Freistellungsmotiv bezüglich der Vermögensteuer. 12.11 Bauträger-Firmen sind ebenfalls betroffen Der nicht so seltene Fall eines deutschen Steuerbürgers, der Anteile an einer gewerblich im Immobiliengeschäft tätigen spanischen Firma hält, illustriert das oben Gesagte und damit auch die Reichweite der neuen Steuerpflicht. Tatsächlich sind nicht nur jene Strukturen betroffen, die für Spanien bei den Verhandlungen über das neue DBA im Vordergrund standen, nämlich Vermö- gensgesellschaften mit einer vom Gesellschafter privat genutzten Immobilie, sondern aufgrund der Einbeziehung eines neuen Absatzes in den DBA-Artikel 21 („Vermögen“) jegliche Gesellschaften, deren Anlagevermögen zu zumindest 50% aus spanischen Immobilien besteht.

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