Please activate JavaScript!
Please install Adobe Flash Player, click here for download

Vermeidung von Risiken beim Immobilienerwerb auf Mallorca - 13.1.3 Behandlung beim steuerlichen Residenten in Spanien

Vermeidung von Risiken beim Immobilienerwerb auf Mallorca

Seite 183 Signifikante Problemkreise Aufgrund der spanischen Steuervorschriften erfolgt nunmehr eine unterschied- liche Besteuerung abhängig davon, ob es sich bei dem Gesellschafter, der das Gesellschafterdarlehen gegeben hat, um einen steuerlichen Residenten oder Nichtresidenten handelt. 13.1.3 Behandlung beim steuerlichen Residenten in Spanien Ist der Gesellschafter steuerlicher Resident, hat die Gesellschaft 21 % Quel- lensteuereinbehalt („Retenciones“) als Einkommensteuervorauszahlung für den Steuerpflichtigen an das Finanzamt abzuführen. Der Steuerpflichtige hat dann diese Zinsen (in unserem Beispiel 77.000,00 €) in seiner Einkommensteuererklärung anzugeben und mit dem entsprechenden Steuersatz (bis zu 27 %) zu versteuern. Die von der S.L. abgeführten 21 % wer- den als Einkommensteuervorauszahlung auf seine Steuerschuld angerechnet. ACHTUNG: Dies ist in Spanien von der Gesellschaft auch dann vorzunehmen, wenn die Zinsen nicht gebucht worden sind! Des weiteren ist es unerheblich, ob die Zinsen dem Gesellschafter zufließen. 13.1.4 Behandlung beim steuerlichen Nichtresidenten in Spanien Aufgrund des geltenden DBAs zwischen Spanien und Deutschland hat die S.L., wenn es sich beim Gesellschafter um einen steuerlichen Nichtresidenten handelt, keine Quellensteuer einzubehalten. In der Steuererklärung der S.L. ist allerdings ein Hinweis aufzunehmen, dass der „Nichtresident“ ein Gesellschafterdarlehen (die Höhe muss benannt wer- den) an die Gesellschaft gegeben hat und kein Quellensteuereinbehalt von den spanischen Behörden vorgenommen wurde. Diese Vorschrift ist aufgrund des automatischen Informationsabgleiches zwi- schen den beiden Ländern Spanien und Deutschland, der ab dem 01.01.2015 erfolgt, von großer Bedeutung. Die deutschen Steuerbehörden werden ab diesem Zeitraum ohne weiteres Zutun des Gesellschafters über diese Vorgänge informiert.

Seitenübersicht