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Vermeidung von Risiken beim Immobilienerwerb auf Mallorca

Vermeidung von Risiken beim Immobilienerwerb auf Mallorca

Seite 187 Signifikante Problemkreise Berechnung des BFH Steuerpflichtige Einkünfte 264.000,00 € Gesamtbetrag der Einkünfte 264.000,00 € Steuersatz Anteilseigner gem. § 32a EStG 45 % 118.800,00 € SolZ 5,50 % 6.534,00 € Gesamtsteuerbelastung 125.334,00 € in Prozent 47,48 % ACHTUNG: Bei der Berechnung ist der Regelsteuersatz anzuwenden. Eine vGA unterliegt zumindest seit dem VZ 2011 nicht mehr der Abgeltungssteuer (§ 32d Abs. 2 Nr. 4 EStG i.V.m. § 52a Abs. 15 S. 2 EStG) und zumindest seit VZ 2007 auch nicht mehr dem Teileinkünfteverfahren (§ 3 Nr. 40 d) S. 2 EStG i.V.m. § 52 Abs. 4d S. 3 EStG), wenn die vGA das Einkommen der Gesellschaft gemindert hat. Hierunter fallen auch verhinderte Vermögensmehrungen. Bei dem vorliegenden Fall ist diese Rechtsprechung anzuwenden. Wir haben bei der Berechnung keine Quellensteuer berücksichtigt, da gem. § 34c Abs. 1 EStG nur eine „gezahlte“ Steuer angerechnet werden kann. § 34c Abs. 1 EStG gilt für DBA Fälle gem. § 34c Abs. 1, Abs. 6 EStG entsprechend. In Deutschland hat der Steuerpflichtige eine jährliche Steuer in Höhe von 125.334,00 € (Einhundertfünfundzwanzigtausendunddreihundertvierunddreißig Euro) zu bezahlen. Bedenkt man, dass in Deutschland eine zehnjährige Verjährungs- frist gilt und dieser Betrag ohne Zinsen und Strafen berechnet ist, kann es einem schon schummrig werden. Bei den hier diskutierten Steuerbeträgen ist fast gesichert davon auszuge- hen, dass dieser Vorgang in Deutschland einer strafrechtlichen Würdigung

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