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Vermeidung von Risiken beim Immobilienerwerb auf Mallorca - 14.1.2 Vermögensteuerbelastung

Vermeidung von Risiken beim Immobilienerwerb auf Mallorca

Seite 196 read different 14.1.2 Vermögensteuerbelastung In Spanien ist die Vermögensteuer wieder eingeführt worden. Die Wahrschein- lichkeit, dass diese wieder abgeschafft wird, war bei Redaktionsschluss nicht einzuschätzen. Zumindest für das Jahr 2015 wird sie noch im vollen Umfang eingefordert, wobei der Freibetrag auf den Balearen auf 800.000 Euro ange- hoben wurde (s. Kapitel 12). Aus Gründen der vorsorglichen Betrachtung sollte man die Vermögensteuer bei der Betrachtung über die Kaufentscheidung miteinbeziehen. Jede natürliche Person hat einen Freibetrag in Höhe von 800 T€ (Stand 2015 für Residenten der Balearen sowie Balearen-Immobilien von EU- und EWR- Residenten). Da der Kaufpreis im Wesentlichen durch Finanzierungen belegt wird, vermindert sich entsprechend die Bemessungsgrundlage (Immobilien- wert ./. Hypotheken oder Darlehen) für die Vermögensteuer. 14.1.3 Besteuerung bei der Veräußerung in Spanien Um eine Veräußerung rechtswirksam durchzuführen, bedarf es eines notari- ellen Aktes. Beim Notartermin sind vom Notar 3 % des notariellen Verkaufs- preises einzubehalten und als pauschale Einkommensteuervorauszahlung des Verkäufers an das Finanzamt abzuführen. Die zu zahlende Einkommensteuer auf den Gewinn beträgt 21 %. Der Gewinn wird ermittelt durch die Differenz zwischen den Anschaffungs- und Anschaf- fungsnebenkosten einerseits und dem Verkaufspreis andererseits. Sonstige Kosten, wie z.B. Makler, Rechtsanwalt und Steuerberater, mindern den zu ver- steuernden Gewinn. Bestimmte Aufwendungen für bauliche Instandhaltungen und Umbauten können bei der Ermittlung des Gewinns ebenfalls berücksichtigt werden, wenn sie nachgewiesen werden. Bei der Ermittlung der Steuerzahllast in Spanien (das sind die benannten 21 %) werden die vom Notar einbehaltenen 3 % Einkommensteuervorauszahlung angerechnet.

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