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Vermeidung von Risiken beim Immobilienerwerb auf Mallorca - 14.4 Erwerb mit einer S.L. > Shareholder ist eine Kapitalgesellschaft

Vermeidung von Risiken beim Immobilienerwerb auf Mallorca

Seite 206 read different 14.4 Erwerb mit einer S.L. > Shareholder ist eine Kapitalgesellschaft Das im Folgenden dargestellte Beispiel basiert auf denselben wirtschaftlichen Daten wie das vorherige Beispiel: Eine in Deutschland wohnhafte natürliche Person, die mit ihrem Welteinkom- men in Deutschland unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist, hält 100 % Anteile an einer deutschen GmbH. Diese GmbH hat wiederum 100 % Anteile an einer spanischen S.L. Die vorgenommene Berechnung ist auch anwendbar, wenn es mehrere Anteilseigner an der deutschen GmbH gibt. Die spanische S.L. wiederum hat als Aktivvermögen eine Ferienimmobilie, die auf spanischem Hoheitsgebiet belegen und mittels eines fremdüblichen Mietvertrages an den Shareholder der deutschen GmbH vermietet ist. Der Eigentümer der Anteile an der S.L. – das ist die deutsche GmbH – hat dem deutschen Finanzamt gesetzeskonform (§ 138 AO) mitgeteilt, dass sie Anteile an einer ausländischen Kapitalgesellschaft besitzt. Ein Käufer bezahlt 700 T€, um von der deutschen GmbH die 100 % Anteile an der spanischen S.L. zu erwerben. Diese Anteile selbst haben einen Wert von 200 T€, die in der deutschen GmbH als Beteiligungsvermögen bilanziert sind. Auch hier hat der spanische Staat nunmehr auf den erzielten Gewinn von 500 T€ ein Besteuerungsrecht in Höhe von 20 % (EU- und EWR-Bürger, 19 % ab 2016). Im Rahmen einer vorzunehmenden Selbstveranlagung hat die deutsche GmbH in Spanien den Steuerbetrag von 100 T€ an den spanischen Staat abzuführen. Dieser Betrag ist zwanzig Tage nach dem Quartal, in dem der Verkauf stattgefunden hat, mit der Steuererklärung „Modelo 210“ (Ein- kommensteuererklärung für Nichtresidenten) zu deklarieren und zu bezahlen. An dieser Stelle weisen wir ausdrücklich nochmals darauf hin, dass auch hier aufgrund des beschlossenen automatischen Informationsausgleiches zwi- schen Deutschland und Spanien die Finanzämter beider Staaten Kenntnis von dem Vorgang erhalten. Die Veräußerung der Anteile an der spanischen S.L. können von der deutschen GmbH in Spanien nur rechtskräftig durch einen

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