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Vermeidung von Risiken beim Immobilienerwerb auf Mallorca - 4.4.2 Beispiel einer Pfändung nach erfolgtem Notarvertrag

Vermeidung von Risiken beim Immobilienerwerb auf Mallorca

Seite 41 Gesicherte Eigentumsübetragung in Spanien 4.4.2 Beispiel einer Pfändung nach erfolgtem Notarvertrag Die Person A erwirbt eine Liegenschaft per notarieller Urkunde, doch diese wird erst ein Jahr später im Eigentumsregister eingetragen. Als die Urkunde beim Grundbuchamt vorgelegt wird, liegt dort die Eintragung einer Pfändung dieser Liegenschaft zugunsten von B vor. Da A die Eintragung nicht rechtzeitig vornehmen ließ, hat das Recht von B Vorrang. Um die Pfändung aufzuheben, muss A an B die von der Pfändung abgesicherte Schuld bezahlen, obwohl er die Liegenschaft lastenfrei gekauft hat. 4.4.3 Fazit Wie man sieht, ist es im Hinblick auf Immobilien nicht nur wichtig, eine öffentliche Urkunde zu errichten, sondern auch, diese so rasch als möglich im Grundbuch eintragen zu lassen, obwohl die Eigentumsübertragung auch ohne Urkunde und ohne Grundbucheintragung erfolgen kann. Heutzutage wird die überwiegende Mehrheit der Gebäude und Baugrundstücke („propiedad urbana“) mittels im Grundbuch eingetragener Urkunde übertragen. Hingegen gibt es nicht bebaubare Grundstücke („propiedad rústica“), die auch heute privat übertragen werden, obwohl dies nur noch in weniger entwickelten Zonen häufig vorkommt. Wichtig ist ebenfalls, dass das notarielle und grundbuchamtliche Vorgehen miteinander verbunden sind, damit jener, der das Verfahren einleitet, darauf vertrauen kann, dass es ohne Überraschungen vonstatten geht. D.h. dass das Eigentum im Grundbuch zugunsten des Erwerbers eingetragen wird und dass in diesem Moment der Stand der ihn betreffenden Belastungen derselbe ist wie zum Zeitpunkt der Errichtung der Urkunde. 4.5 Gesetzliche Grundlagen Die Errichtung der Urkunde und die Grundbucheintragung hängen vom Willen der Vertragsparteien ab. Doch erfordert die zweite Zielsetzung eine geordnete Zusammenarbeit zwischen Notariat und Grundbuchamt.

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