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Vermeidung von Risiken beim Immobilienerwerb auf Mallorca

Vermeidung von Risiken beim Immobilienerwerb auf Mallorca

Seite 46 read different eingereicht werden. Wurde dies getan, so wurde der Eintragungsvorrang ab dem Moment der Einreichung per Telefax aufrechterhalten. Wurde sie hin- gegen nach der Frist von zehn Werktagen eingereicht, so verlor sie aufgrund des Gültigkeitsablaufs der Einreichung per Telefax diesen Vorrang und für die Einreichung galt der Zeitpunkt der Vorlage der beglaubigten Papierkopie. Die Einreichung per Telefax wurde im „Journalbuch“ zum Zeitpunkt der Einrei- chung vermerkt (gemäß Art. 418 der Hypothekenverordnung in der Fassung laut Dekret vom 29. Dezember 1994). Die außerhalb der Bürozeiten vorge- nommenen Einreichungen wurden im „Journalbuch“ zu Beginn des folgenden Werktags vermerkt. Die Einreichung per Telefax konnte auch durch Verwaltungs- oder Gerichtsbe- hörden in Verbindung mit ihren jeweiligen Entscheiden verwendet werden, d.h. sie wurden von den Gerichten akzeptiert. Das Dekret vom 19. Januar 2007 in Umsetzung des Gesetzes vom 18. Novem- ber 2005 hat auch das verändert, was das notarielle Vorgehen betrifft. Die aktuelle Norm legt fest, dass – sofern von den Betroffenen keine gegenteiligen Anweisungen vorliegen – die Dokumente, die für die Einreichung bei den Grundbuchämtern vorgesehen sind, auf vorgegebenen Weg und mit der qua- lifizierten elektronischen Unterschrift des Notars eingereicht werden können (Art. 196 der Notariatsverordnung). Bezüglich der Informationsabfrage vor Unterzeichnung der Urkunde gibt es zwei wichtige Unterschiede: ► ► Die Einreichung der bereits unterzeichneten Urkunde kann nicht über eine Mailadresse des Notariats vorgenommen worden, sondern ausschließlich über das zentrale Informationssystem der Kammer der Notariate und des betrieblichen Systems der Kammer der Grundbuchführer. Die Konsequenz ist, dass alle Notariate und Grundbuchämter Spaniens nur eine einzige Informatik-Plattform nutzen dürfen.

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