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Vermeidung von Risiken beim Immobilienerwerb auf Mallorca - 6.4 Beschreibung eines bebauten Grundstücks

Vermeidung von Risiken beim Immobilienerwerb auf Mallorca

Seite 65 Rechtliche Prüfung / Vertragsbedingungen oder Bestätigung abzufordern, aus der die Maßgaben des entsprechenden Bebauungsplanes hervorgehen. Diese Angaben sollten in Abstimmung mit dem jeweiligen Gemeindearchitekten besprochen werden. 6.4 Beschreibung eines bebauten Grundstücks Das spanisches Boden- und Städteordnungsgesetz vom 26.6.1992 („Ley sobre el régimen del suelo y ordenación urbana“) schreibt vor, dass nur dann, wenn eine Baugenehmigung vorgelegen hat, die Neubauerklärung im Eigentumsre- gister eingetragen werden kann. Bei Bauten, die vor diesem Zeitpunkt errichtet wurden, sollte man einen entsprechenden Nachweis fordern. Weiterhin gilt es, unbedingt zu überprüfen, ob die Angaben in der Neubauerklärung mit den tatsächlichen Bauten übereinstimmen. Sollte dies nicht der Fall sein, kann man von nachträglichen Schwarzbauten ausgehen. In diesen Fällen befinden sich die Vertragsparteien in einem Konflikt, der u. U. über preisliche Anpassungen gelöst werden kann. Insbesondere muss überprüft werden, ob der „Schwarzbau“, wenn er nicht nachträglich geneh- migt werden kann, wegen Verfolgungsverjährung Bestandsschutz genießt. Da die Eintragung der Neubauerklärung mit einer Steuer von 0,5 % auf die angegebene Bausumme belegt ist, wird des öfteren die Neubauerklärung zu einem späteren Zeitpunkt, z. B. bei einem Weiterverkauf, im Eigentumsregister eingetragen. Die vorstehenden Ausführungen gelten sinngemäß auch für Wohnungen, die in einer Eigentumswohnanlage gelegen sind. Neben der entsprechenden Baugenehmigung ist darauf zu achten, dass die notarielle Teilungserklärung (división horizontal) ebenfalls im Eigentumsregister eingetragen ist. Weiter gilt es, die angegebenen Quadratmeter und die Bauten mit der Bautenbeschrei- bung zu vergleichen. Bei Wohnungen, Reihenhäusern oder freistehenden Villen sollte man sich zusätzlich die Bewohnbarkeitsbescheinigung („Cédula de habitabilidad“) vorlegen lassen.

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