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Vermeidung von Risiken beim Immobilienerwerb auf Mallorca - 6.8 Die Dezenalversicherung – eine Praxiseinschätzung

Vermeidung von Risiken beim Immobilienerwerb auf Mallorca

Seite 71 Rechtliche Prüfung / Vertragsbedingungen Ebenfalls nicht gedeckt sind Hotelkosten, die der Eigentümer tragen müssten, wenn er aufgrund der Reparatur der Mängel zeitweise aus dem Haus auszie- hen muss. Dennoch, und obwohl keine Deckung durch die Dezenalversicherung vorliegt, erachtet die Rechtsprechung Schäden dieser Art als schadenersatzfähig, wes- halb von den am Bau Beteiligten eine Haftung aufgrund der mangelhaften Durchführung des Bauvorgangs eingefordert werden kann. Dabei würde man jedoch nicht über die Dezenalversicherung agieren, sondern direkt über den Rechtsweg, wie es in den Artikeln 1101, 1091, 1258, 1106, 1107, 1124, 1591 und mit diesen übereinstimmenden des spanischen Código Civil bezüglich der vertraglichen Verpflichtungen festgelegt ist. Dies entspricht der Linie des Balearischen Landgerichts, wie im Urteil vom 7. April 2014 dargelegt. Gesetzliche Grundlage: Baugesetz Ley 38/1999 de 5 de noviembre, de Ordenación de la Edificación, Artikel 19 und 20. 6.8 Die Dezenalversicherung – eine Praxiseinschätzung Bevor eine Schadenersatzzahlung geleistet wird, sind allerdings Hindernisse zu überwinden. Nehmen wir den praktischen Fall eines erworbenen Hauses an, in dem nach einigen Jahren Schäden zu bemerken sind, zum Beispiel Risse in den Wänden. Man würde zuerst einen Sachverständigen (Gutachter) zu Rate ziehen, der analysiert, welche die Ursachen sind und wer dafür verantwortlich ist (der Bauträger, der Architekt, der Baumeister, das Bauunternehmen oder alle der Genannten). Weiters müsste festgestellt werden, ob es sich um Schä- den handelt, die auf eine fehlerhafte Zementierung des Fundaments oder der Struktur als solcher zurückzuführen sind und ob diese Schäden die Stabilität des Hauses gefährden. Wenn der Gutachter zum Schluss kommt, dass eine fehlerhafte Zementierung des Fundaments oder eine mangelhafte Errichtung der Struktur vorliegt, würde logischerweise der Anspruch an die Versicherungsgesellschaft der Beteiligten (Bauträger, Architekt, Baumeister, Bauunternehmen) zu Lasten der Dezenalver- sicherung gestellt werden und der Schadenersatz wäre von den betreffenden Versicherungsunternehmen zu bezahlen.

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