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Vermeidung von Risiken beim Immobilienerwerb auf Mallorca - 6.9 Vorkaufsrechte

Vermeidung von Risiken beim Immobilienerwerb auf Mallorca

Seite 72 read different Allerdings kann es passieren, dass niemand Schadenersatz zahlen will, weil man sich entweder zu keiner Schuld bekennt bzw. es nicht eindeutig ist, dass dem entdeckten Schaden eine defekte Struktur zugrunde liegt oder die Betei- ligten (Bauträger, Architekt, Baumeister, Bauunternehmen) mit dem Gutachten des Sachverständigen nicht einverstanden sind. In diesem Fall wird ein gerichtliches Verfahren eingeleitet und der Richter bestimmt unabhängige und neutrale Sachverständige als Gutachter, um dann zu entscheiden, wer zur Verantwortung zu ziehen ist und ob die Schäden aus dem Versicherungsbetrag der 10-Jahres-Versicherung gedeckt werden müssen. Wenn die Beteiligten zugestehen, dass die Schäden durch die Dezenalversiche- rung gedeckt werden müssen, wird das den betreffenden Versicherungsgesell- schaften gemeldet, die bezahlen müssen. Jedoch muss nicht grundsätzlichich ein Gerichtsurteil vorliegen, damit die Versicherung bezahlt. Für die Beteiligten ist es nicht ratsam, sich gerichtlich zu wehren, wenn die Gutachten der Sach- verständigen sehr gut sind, denn der Richter könnte sie dann dazu verurteilen, dem Geschädigten die Gerichtskosten zu ersetzen. Üblicherweise sind solche Verfahren sehr kostspielig und langwierig. 6.9 Vorkaufsrechte Im spanischen Recht kennen wir vertragliche und gesetzliche Vorkaufsrechte. Bei den vertraglichen Vorkaufsrechten wird in der Praxis meistens der schon besprochene Optionsvertrag eingesetzt. Es ist darauf hinzuweisen, dass dieser Optionsvertrag – wie dargestellt – ein einklagbares Recht gibt. Dies schützt natürlich nicht davor, dass ein Betrüger mehrere Optionsverträge mit verschie- denen Interessenten über ein- und dasselbe Objekt abschließt. Ein Optionsvertrag kann über eine Escritura in das Eigentumsregister ein- getragen werden. Dann entwickelt er auch Wirkung und Schutz gegenüber Dritten. Eine solche Eintragung bewirkt darüber hinaus Vollstreckungsschutz für das Kaufobjekt. Dies gilt für Schulden, die während der Zeit der Option (ab Eintragung im Eigentumsregister) von Gläubigern des Verkäufers über das Objekt abgesichert oder eingetrieben werden sollen.

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