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Vermeidung von Risiken beim Immobilienerwerb auf Mallorca - 6.9.2 Vorkaufsrecht des Miteigentümers

Vermeidung von Risiken beim Immobilienerwerb auf Mallorca

Seite 74 read different Bauträgermaßnahmen liegen meistens Mietverträge mit Gesellschaften oder sonstigen Institutionen vor. Eine solide Überprüfung dieser Mietverhältnisse ist zwingend zu empfehlen. 6.9.2 Vorkaufsrecht des Miteigentümers Miteigentümer einer gemeinsamen Sache, also auch eines Grund­ stückes oder Appartements, haben ein Vorkaufsrecht. Beim Erwerb von Grundstücken, die zum Beispiel im Besitz einer Erbengemeinschaft sind, kann das eine außer- ordentliche Bedeutung erlangen. Wollen zwei oder mehrere Miteigentümer vom Vorkaufsrecht Gebrauch machen, können sie dies nur im Verhältnis zu dem Anteil tun, den sie an der gemeinsamen Sache haben (Art. 1522 Cc). 6.9.3 Vorkaufsrecht für finca rústica Nach Art. 1523 Cc haben die Eigentümer benachbarter Liegenschaften ein Vorkaufsrecht, wenn es sich bei dem Verkauf um eine Liegenschaft im äußeren Bereich (finca rústica) handelt, deren Größe 1 Hektar nicht übersteigt. Das Vorkaufsrecht des Nachbarn ist durch das Gesetz über die Modernisierung der landwirtschaftlichen Entwicklung vom 4.7.1995 erweitert worden. Nach Artikel 27 (Ley Nr. 19) besteht bei landwirtschaftlichen Grundstücken ein Vorkaufsrecht, wenn der verkaufte Grundbesitz kleiner ist als die doppelte Mindestfläche eines landwirtschaftlichen Grundbesitzes gem. Art. 23 dieses Gesetzes. Das Vorkaufsrecht kann innerhalb von 60 Tagen ab Benachrichtigung des Verkaufs, ansonsten innerhalb eines Jahres ab Eintragung des Verkaufs im Eigentumsregister ausgeübt werden. Derjenige, der das Vorkaufsrecht ausge- übt hat, darf den Grundbesitz innerhalb von sechs Jahren nicht veräußern. 6.9.4 Vorkaufsrecht der Gemeinde Es besteht ein gemeindliches Vorkaufsrecht im öffentlichen Interesse gem. Art. 291 des LS (Ley sobre el régimen del suelo y ordenación urbana // spanisches Boden- und Städteordnungsgesetz).

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