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Vermeidung von Risiken beim Immobilienerwerb auf Mallorca - 6.10 Nießbrauch

Vermeidung von Risiken beim Immobilienerwerb auf Mallorca

Seite 75 Rechtliche Prüfung / Vertragsbedingungen 6.10 Nießbrauch Art. 476 ff. Cc regelt den Nießbrauch in Spanien. Insoweit ähnelt das spanische Recht sehr dem deutschen. Der Nießbraucher erhält das Recht, die betroffene Immobilie wie ein Eigentümer zu nutzen, d.h. dass er nicht nur das Recht der Nutzung wie ein Eigentümer erhält, sondern auch dessen Verpflichtungen erfüllen muss. Der Eigentümer hat nur das „bloße Eigentum“, während der Nießbraucher der „wirtschaftliche Eigentümer“ ist. Das Nießbrauchsrecht erlischt mit dem Tod (Art. 513 Nr. 1 Cc). Das Instrumentarium wird insbesondere genutzt, um die Erbschaftsteuer zu minimieren. Der Erwerber lässt im Eigentumsregister als Eigentümer („nuda propiedad“) seine Kinder eintragen, hat aber durch die Wahl des Nießbrauchs- rechts („usufructo“) die Möglichkeit, bis zu seinem Lebensende die Immobilie unentgeltlich unter Ausschluss des eingetragenen Eigentümers zu nutzen. Ein gleiches Ergebnis kann man durch die Eintragung eines Wohnungs- und Nutzungsrechtes erzielen (Art. 523 ff. Cc). Im Falle des Todes des Nießbrauchsberechtigten ist die Erbschaftsteuer auf den Wert des Nießbrauchs zu zahlen. Dieser Wert ist umso niedriger, je älter der Erblasser war. 6.11 Hypotheken Das spanische Hypothekenrecht kennt keine Briefhypothek, sondern nur Buch- hypotheken. Im Gegensatz zum bisher beschriebenen Grundstücksrecht wird die Hypothek erst wirksam, wenn die Escritura, mit der die Hypothek errichtet werden muss, im Grundbuch eingetragen worden ist (Art. 1875 Abs. 1 Cc, 145 L.H.). Artikel 140 L.H. lässt zu, dass man in der Hypotheken-Bestellungsurkunde die persönliche Haftung des Schuldners nur auf die mit der Hypothek belas- teten Grundstücke beschränkt, sodass ein darüber hinaus bestehendes Ver- mögen des Schuldners nicht in Anspruch genommen werden kann (hipoteca con responsabilidad limitada).

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