Please activate JavaScript!
Please install Adobe Flash Player, click here for download

Vermeidung von Risiken beim Immobilienerwerb auf Mallorca - 4.7 Fristen für die Registrierung

Vermeidung von Risiken beim Immobilienerwerb auf Mallorca

Seite 47 Gesicherte Eigentumsübetragung in Spanien ► ► Der zweite Unterschied besteht darin, dass die Vorab-Information elektronisch von jedem beliebigen Angestellten des Notariats abgefragt werden kann. Die Einreichung der unterzeichneten Urkunde kann aber nur vom Notar vorgenommen werden. Der Notar muss dafür eine qualifizierte eigene Unterschrift verwenden. 4.7 Fristen für die Registrierung Der Einreichungseintrag im „Journalbuch“ bleibt, wie schon erwähnt, sechzig Werktage lang gültig. Wenn die beglaubigte Kopie der Urkunde beim Grund- buchamt in den letzten zehn Tagen eingereicht wird, so wird diese Frist um die Zahl jener Tage verlängert, die noch zum Fristende fehlen. Ist für die Urkunde noch die Zahlung der Steuern ausständig und wurde diese daher von der zuständigen Abrechnungsstelle noch nicht an den Betroffenen rückerstattet (was heutzutage in der Praxis äußerst selten geschieht), so kann der Einrei- chungseintrag um bis zu 180 Tage ab seinem Datum verlängert werden, sofern der Betroffene dies beantragt und einen Beleg der Abrechnungsstelle vorlegt. Ist für die Einschreibung einer Urkunde die vorherige Einschreibung eines anderen Dokuments nötig, das aber danach eingereicht wurde, so wird die Gültigkeitsfrist des Einreichungseintrags derselben um bis zu dreißig Tage ab Einreichung des letztgenannten Dokuments verlängert. Falls das Grundbuchamt einen Mangel feststellt, der die Einschreibung verhin- dert, so erfolgt keine Verlängerung der Gültigkeitsdauer des Einreichungsein- trags, es sei denn, die Bereinigung würde in den letzten zehn Tagen der Frist eingereicht – dann wird die Frist um die Zahl jener Tage verlängert, die noch zum Fristende fehlen. Die Frist, binnen welcher der Grundbuchführer die Einschreibung vornehmen kann, beträgt fünfzehn Werktage ab dem Einreichungseintrag (Art. 18 des Hypothekengesetzes gemäß der Fassung laut Gesetz vom 18. November 2005). Wird die Urkunde zurückgezogen oder sind Mängel zu beheben, so beträgt die Frist fünfzehn Werktage ab der neuerlichen Einreichung des Dokuments. Die Gültigkeit des Einreichungseintrags gilt bis zum Ende der Prüfungsfrist.

Seitenübersicht