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Vermeidung von Risiken beim Immobilienerwerb auf Mallorca

Vermeidung von Risiken beim Immobilienerwerb auf Mallorca

Seite 52 read different Sobald eine Einigung zwischen Verkäufer und Käufer in Sicht ist, wird ein Notar eingeschaltet, um einen Kaufvertragsentwurf zu erstellen. Soweit am Ver- tragsabschluss auf der einen Seite ein Unternehmer beteiligt ist und auf der anderen Seite ein Verbraucher, ist es zwingend, dass ein Kaufvertragsentwurf seitens des Notars 14 Tage vor der Beurkundung an den Verbraucher über- sandt wurde. Die Missachtung der Vorschrift führt bei Wiederholungsfällen zur Amtsenthebung des Notars. Der Notar als unparteiischer Gestalter muss die Interessen von Käufer und Verkäufer in Einklang bringen und einseitige Gestaltungen vermeiden. Der Notar ist verpflichtet, das Grundbuch zu überprüfen, er kann allerdings aus- nahmsweise davon befreit werden. Dies ist völlig unüblich, da der Notar in Deutschland heutzutage elektronisch Einsicht in fast alle Grundbücher neh- men kann. Die Notare bauen ihre Verträge in der Regel nach Vertragstypen auf, z.B. unbe- bauter Grundbesitz, bebauter Grundbesitz mit Einfamilienhaus oder Mehrfa- milienhaus oder aber Grundbesitz, der vom Verkäufer noch bebaut werden soll oder saniert werden muss (sog. Bauträgervertrag). Der deutsche Notar nimmt allerdings grundsätzlich keine Einsicht in andere Register, wie z.B. das sog. Altlastenregister, das Auskunft darüber gibt, ob das Grundstück ggf. eine Altlastenverdachtsfläche ist. Käufer sollten unbedingt Einsicht in ein derartiges Register nehmen. Darüber hinaus sollten sie prüfen, ob Baulasten bestehen und insoweit das Baulastenverzeichnis einsehen. In Deutschland gehen grundstücksbezogene Lasten, wie insbesondere die Pflicht, Grundsteuer zu bezahlen, aber auch Erschließungskosten etc. auf den jewei- ligen Eigentümer über. Deswegen ist es unbedingt ratsam, im Vorfeld einer Beurkundung zu klären, ob derartige Belastungen auf einer Immobilie liegen. Auf Wunsch überprüft der Notar allerdings auch das Altlastenkataster, fragt bei der Gemeinde ab, inwieweit Erschließungskosten offen sind, nimmt Einsicht in die bei den Kommunen geführten Denkmalschutzlisten und überprüft, ob das Objekt unter Denkmalschutz steht. Verpflichtet ist er zu derartigen Ser- viceleistungen allerdings nicht.

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